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ÖPNV-Gesetze der Bundesländer

Erstellt am: 27.03.2007 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Nach der Regionalisierung wurden in jedem Bundesland, mit Ausnahme Hamburgs, Landesnahverkehrsgesetze für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erlassen. Somit existieren in jedem Bundesland eigene Regelungen zur Finanzierung und Förderung des ÖPNV [UBA03h]. Übereinstimmend greifen die ÖPNV-Gesetze den Gedanken des § 1 [RegG] zur Daseinsvorsorge (Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV) auf, ohne diesen Begriff im Regelfall näher zu definieren.

Die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist in den sechs Bundesländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen beim Land angesiedelt. In Hessen und Nordrhein-Westfalen wird die Aufgabenträgerschaft für den SPNV an regionale Verkehrsverbünde weitergegeben. In den übrigen Bundesländern finden sich dazwischen angesiedelte Lösungen. Übereinstimmend machen alle Gesetze den straßengebundenen ÖPNV zur Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte.

Mit der Aufgabenträgerschaft sind die Planung und Organisation eines Nahverkehrssystems und die Sicherstellung der Verkehrsleistung verbunden. Die Finanzverantwortung für den ÖPNV ist den kommunalen Aufgabenträgern zugeordnet. Dennoch kennen alle ÖPNV-Gesetze Regelungen über Finanzhilfen, die die Länder gewähren. Es kommt also zu einer Aufspaltung zwischen Finanzquellen und Finanzierungsverantwortlichkeit. Die Regelungen über die Finanzhilfen der Länder lassen die Bandbreite der föderalen Regelungsvielfalt deutlich werden. Ihre Aussagen zu Aufkommensstruktur, Höhe, Verwendung und Verteilungsschlüssel folgen keiner einheitlichen Struktur. Meist sind die Mittel unter einen Haushaltsvorbehalt gestellt. In allen ÖPNV-Gesetzen wird zwischen der Finanzierung des SPNV und des straßengebundenen ÖPNV unterschieden. [UBA03j]
Mehrere Bundesländer führten Landestariftreuegesetze ein, bei denen mindestens die gesetzlich festgelegten Mindestlöhne an die Beschäftigten gezahlt werden. In Baden-Württemberg wurde das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg im Jahr 2013 verabschiedet. Neben dem Mindestlohn müssen sich die Unternehmen auch tariftreu verhalten.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Organisation des ÖPNV (Stand des Wissens: 06.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?208400
Literatur
[UBA03h] Bölke, Michael, Denzin, Pia, Huckestein, Burkhard, Dr., Specht, Bernhard Konzeption zur Finanzierung eines umweltverträglichen öffentlichen Personennahverkehrs - Diskussionspapier, 2003/06
[UBA03j] Wolf, Rainer, Prof. Dr. Umweltpolitische Handlungsempfehlungen für die Finanzierung des ÖPNV - Band B: Rechtliche Grundlagen, 2003/06
Rechtsvorschriften
[RegG] Regionalisierungsgesetz (RegG)
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
Regionalisierung Regionalisierung bedeutet die Strukturierung und/oder Untergliederung eines geografischen Untersuchungsraums nach Merkmalen, die das Gebiet für einen gegebenen Kontext charakterisieren. Mit der Regionalisierung hydrologischer Modellparameter soll ein Zusammenhang zwischen Parametervariabilität und spezifischen physikalischen Charakteristika des Modelleinzugsgebiets hergestellt werden.
Verkehrsleistung
Die Verkehrsleistung gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von Ressourcen. Als Verkehrsleistung wird die auf eine Zeiteinheit t (zum Beispiel ein Jahr) bezogene Verkehrsarbeit definiert und als Quotient dargestellt. Die Verkehrsarbeit wird dabei als Produkt von Verkehrseinheiten (zum Beispiel Güter oder Personen) und der durch diese zurückgelegten Strecke gebildet. In der Verkehrswissenschaft sind die Einheiten Personenkilometer pro Jahr [Pkm/a] oder Tonnenkilometer pro Jahr [tkm/a] gebräuchlich.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?218476

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 17:12:29