ÖPNV-Gesetze der Bundesländer
Erstellt am: 27.03.2007 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Nach der Regionalisierung wurden in jedem Bundesland, mit Ausnahme Hamburgs, Landesnahverkehrsgesetze für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erlassen. Somit existieren in jedem Bundesland eigene Regelungen zur Finanzierung und Förderung des ÖPNV [UBA03h]. Übereinstimmend greifen die ÖPNV-Gesetze den Gedanken des § 1 [RegG] zur Daseinsvorsorge (Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV) auf, ohne diesen Begriff im Regelfall näher zu definieren.
Die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist in den sechs Bundesländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen beim Land angesiedelt. In Hessen und Nordrhein-Westfalen wird die Aufgabenträgerschaft für den SPNV an regionale Verkehrsverbünde weitergegeben. In den übrigen Bundesländern finden sich dazwischen angesiedelte Lösungen. Übereinstimmend machen alle Gesetze den straßengebundenen ÖPNV zur Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte.
Mit der Aufgabenträgerschaft sind die Planung und Organisation eines Nahverkehrssystems und die Sicherstellung der Verkehrsleistung verbunden. Die Finanzverantwortung für den ÖPNV ist den kommunalen Aufgabenträgern zugeordnet. Dennoch kennen alle ÖPNV-Gesetze Regelungen über Finanzhilfen, die die Länder gewähren. Es kommt also zu einer Aufspaltung zwischen Finanzquellen und Finanzierungsverantwortlichkeit. Die Regelungen über die Finanzhilfen der Länder lassen die Bandbreite der föderalen Regelungsvielfalt deutlich werden. Ihre Aussagen zu Aufkommensstruktur, Höhe, Verwendung und Verteilungsschlüssel folgen keiner einheitlichen Struktur. Meist sind die Mittel unter einen Haushaltsvorbehalt gestellt. In allen ÖPNV-Gesetzen wird zwischen der Finanzierung des SPNV und des straßengebundenen ÖPNV unterschieden. [UBA03j]
Die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist in den sechs Bundesländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen beim Land angesiedelt. In Hessen und Nordrhein-Westfalen wird die Aufgabenträgerschaft für den SPNV an regionale Verkehrsverbünde weitergegeben. In den übrigen Bundesländern finden sich dazwischen angesiedelte Lösungen. Übereinstimmend machen alle Gesetze den straßengebundenen ÖPNV zur Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte.
Mit der Aufgabenträgerschaft sind die Planung und Organisation eines Nahverkehrssystems und die Sicherstellung der Verkehrsleistung verbunden. Die Finanzverantwortung für den ÖPNV ist den kommunalen Aufgabenträgern zugeordnet. Dennoch kennen alle ÖPNV-Gesetze Regelungen über Finanzhilfen, die die Länder gewähren. Es kommt also zu einer Aufspaltung zwischen Finanzquellen und Finanzierungsverantwortlichkeit. Die Regelungen über die Finanzhilfen der Länder lassen die Bandbreite der föderalen Regelungsvielfalt deutlich werden. Ihre Aussagen zu Aufkommensstruktur, Höhe, Verwendung und Verteilungsschlüssel folgen keiner einheitlichen Struktur. Meist sind die Mittel unter einen Haushaltsvorbehalt gestellt. In allen ÖPNV-Gesetzen wird zwischen der Finanzierung des SPNV und des straßengebundenen ÖPNV unterschieden. [UBA03j]
Mehrere Bundesländer führten Landestariftreuegesetze ein, bei denen mindestens die gesetzlich festgelegten Mindestlöhne an die Beschäftigten gezahlt werden. In Baden-Württemberg wurde das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg im Jahr 2013 verabschiedet. Neben dem Mindestlohn müssen sich die Unternehmen auch tariftreu verhalten.