Erstes Eisenbahnpaket der Europäischen Gemeinschaft und Recast
Erstellt am: 12.11.2002 | Stand des Wissens: 10.09.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
[Im Februar 2001 wurden die Richtlinien [91/440/EWG] und [95/18/EG] durch das sogenannte erste Eisenbahnpaket weiterentwickelt. Die Richtlinie [95/19/EG] wurde ersetzt. Das Paket besteht aus den Richtlinien [2001/12/EG], [2001/13 EG] und [2001/14/EG].
Die Richtlinie 2001/12/EG novellierte die Richtlinie 91/440/EWG. Um dem bereits dort niedergelegten Ziel der Vollendung des Binnenmarktes näher zu kommen, wurden Zugangsrechte für den internationalen Güterverkehr auf ein festgelegtes Netz von 50.000 km Länge (Transeuropäisches Schienengüternetz [TESGN]) ausgedehnt. Der Zugang zum TESGN impliziert auch den Zugangsanspruch zu den wichtigsten darin angesiedelten Terminals und Häfen. Ab dem 15.03.2008 wurde der Zugangsanspruch für den internationalen Gütertransport auf das gesamte europäische Schienennetz ausgeweitet. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten weiterhin, die Gewalt über Funktionen wie Kapazitätszuweisung und Lizenzierung auf eine vom Betreiber der Infrastruktur unabhängige Stelle zu übertragen. Darüber hinaus werden Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Förderung einer effizienten Leistungserbringung und zur Gewährleistung transparenter Finanzen zur getrennten Rechnungsführung für Personen- und Güterverkehrsleistungen verpflichtet.
Die Richtlinie 2001/13/EG modifiziert die Richtlinie 95/18/EG hinsichtlich der Lizenzbedingungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), um Güterverkehre auf dem TESGN zu fahren. Die Richtlinie setzt finanzielle, ökonomische und sicherheitstechnische Rahmenbedingungen, die von den EVUs erfüllt werden müssen, um eine Lizenz zu erhalten. Die Lizenzbehörde vergibt Lizenzen, die in der gesamten EU gültig sind, und verständigt die Europäische Kommission zwecks Veröffentlichung. Zusätzlich zur Lizenz ist eine Zuteilung von Streckenkapazität (Trassen) erforderlich.
Regelungsgegenstand der Richtlinie 2001/14/EG bildet die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn sowie die Erhebung von Wegeentgelten. Mit dem Inkrafttreten der RL 2001/14/EG wurde die RL 95/19/EG außer Kraft gesetzt. Die Richtlinie sieht vor, dass der Infrastrukturmanager eine Netzbeschreibung entwickelt und veröffentlicht. Diese soll Informationen bezüglich der technischen Beschaffenheiten und Beschränkungen im Netz sowie der Zugangsbedingungen und Regeln für die Kapazitätszuteilung, der Tarifstruktur und der Behandlung von Konfliktfällen bei der Trassennachfrage enthalten. Ferner sind Analysen der Netzkapazitäten aufzustellen, um Engpässe zu identifizieren und gegebenenfalls Pläne zur Erweiterung der Kapazitäten zu entwickeln.
Die Richtlinie 2001/12/EG novellierte die Richtlinie 91/440/EWG. Um dem bereits dort niedergelegten Ziel der Vollendung des Binnenmarktes näher zu kommen, wurden Zugangsrechte für den internationalen Güterverkehr auf ein festgelegtes Netz von 50.000 km Länge (Transeuropäisches Schienengüternetz [TESGN]) ausgedehnt. Der Zugang zum TESGN impliziert auch den Zugangsanspruch zu den wichtigsten darin angesiedelten Terminals und Häfen. Ab dem 15.03.2008 wurde der Zugangsanspruch für den internationalen Gütertransport auf das gesamte europäische Schienennetz ausgeweitet. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten weiterhin, die Gewalt über Funktionen wie Kapazitätszuweisung und Lizenzierung auf eine vom Betreiber der Infrastruktur unabhängige Stelle zu übertragen. Darüber hinaus werden Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Förderung einer effizienten Leistungserbringung und zur Gewährleistung transparenter Finanzen zur getrennten Rechnungsführung für Personen- und Güterverkehrsleistungen verpflichtet.
Die Richtlinie 2001/13/EG modifiziert die Richtlinie 95/18/EG hinsichtlich der Lizenzbedingungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), um Güterverkehre auf dem TESGN zu fahren. Die Richtlinie setzt finanzielle, ökonomische und sicherheitstechnische Rahmenbedingungen, die von den EVUs erfüllt werden müssen, um eine Lizenz zu erhalten. Die Lizenzbehörde vergibt Lizenzen, die in der gesamten EU gültig sind, und verständigt die Europäische Kommission zwecks Veröffentlichung. Zusätzlich zur Lizenz ist eine Zuteilung von Streckenkapazität (Trassen) erforderlich.
Regelungsgegenstand der Richtlinie 2001/14/EG bildet die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn sowie die Erhebung von Wegeentgelten. Mit dem Inkrafttreten der RL 2001/14/EG wurde die RL 95/19/EG außer Kraft gesetzt. Die Richtlinie sieht vor, dass der Infrastrukturmanager eine Netzbeschreibung entwickelt und veröffentlicht. Diese soll Informationen bezüglich der technischen Beschaffenheiten und Beschränkungen im Netz sowie der Zugangsbedingungen und Regeln für die Kapazitätszuteilung, der Tarifstruktur und der Behandlung von Konfliktfällen bei der Trassennachfrage enthalten. Ferner sind Analysen der Netzkapazitäten aufzustellen, um Engpässe zu identifizieren und gegebenenfalls Pläne zur Erweiterung der Kapazitäten zu entwickeln.
Nach einer schleppenden Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets wurde im November 2012 mit der Richtlinie 2012/34/EU [2012/34/EU] eine Richtlinie erlassen, die die Richtlinien 91/440/EWG, 95/18/EG und die 2001/14/EU ersetzt. Im Zuge dieser Richtlinie wurden die Entgeltregelungen, der Zugang zu Schienen- und Serviceeinrichtungen sowie die Befugnisse der Regulierungsbehörden neu geregelt. Die Richtlinie 2012/34/EG sollte bis zum 16. Juni 2015 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.