Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung
Erstellt am: 10.11.2002 | Stand des Wissens: 20.02.2024
Ansprechperson
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Seit dem 28. Januar 1999 ist die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung in Kraft, welche auch an kleineren Landeplätzen einen erhöhten Schallschutz gewährleistet, wie dies bereits für größere Flughäfen im Gesetz gegen Fluglärm festgelegt ist. Die Verordnung betrifft Luftfahrzeuge im gewerblichen und nicht-gewerblichen Verkehr mit einer maximalen Startmasse von weniger als 9 Tonnen. In Abhängigkeit vom Baujahr und dem Abfluggewicht sind für die Luftfahrzeuge die Lärmgrenzwerte zur Festlegung des erhöhten Schallschutzes vorgegeben. [Landeplatz-LärmschutzV]
Die Verordnung sieht eine zeitliche Beschränkung des Flugbetriebs vor, wenn ein Landeplatz mehr als 15.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) im Jahr zu verzeichnen hat. Die Betriebsbeschränkungen für Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis sollen folgende lärmfreie Zeiten gewährleisten:
- montags bis freitags vor 7 Uhr, zwischen 13 und 15 Uhr und nach Sonnenuntergang,
- samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9 Uhr und nach 13 Uhr.
Es obliegt den Bundesländern, weitere zeitliche Beschränkungen oder Ausnahmen zuzulassen. Gemäß § 4 Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung gelten die zeitlichen Einschränkungen nicht für propellergetriebene Luftfahrzeuge und Motorsegler, welche erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen. Wurden diese Luftfahrzeuge vor dem 1. Januar 2000 gebaut, entsprechen sie bis zum 31. Dezember 2009 den erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte um die in § 4 Abs. 2 genannten Dezibelwerte unterschreiten. [Landeplatz-LärmschutzV]