Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Erstellt am: 10.10.2005 | Stand des Wissens: 10.10.2005
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Zitiert als: | [BGBl79] | |
Art: | Verordnung | |
Geltungsbereich: | International | |
Status: | Verabschiedet | |
Legislative: | . | |
Datum des Inkrafttretens: | 1974/05/21 |
Das Übereinkommen wurde im Bewusstsein, dass die Verwendung von Satelliten für die Verbreitung programmtragender Signale sowohl im Umfang als auch in der geographischen Reichweite rasch zunimmt,
in Besorgnis darüber, dass es kein weltweites System gibt, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind, und dass dieser Mangel die Verwendung von Satellitenverbindungen beeinträchtigen kann
in Anerkennung der diesbezüglichen Bedeutung der Interessen der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen;
in der Überzeugung, dass ein internationales System errichtet werden soll, das Maßnahmen vorsieht, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind;
eingedenk der Notwendigkeit, bereits in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte einschließlich des Internationalen Fernmeldevertrags und der zugehörigen Vollzugsordnung für den Funkdienst, in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961, das den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern
geschlossen.
Vom 21.05.1974 - BGBl. 1979 II S. 113 ff.
Für Deutschland in Kraft seit dem 25.08.1979
in Besorgnis darüber, dass es kein weltweites System gibt, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind, und dass dieser Mangel die Verwendung von Satellitenverbindungen beeinträchtigen kann
in Anerkennung der diesbezüglichen Bedeutung der Interessen der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen;
in der Überzeugung, dass ein internationales System errichtet werden soll, das Maßnahmen vorsieht, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind;
eingedenk der Notwendigkeit, bereits in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte einschließlich des Internationalen Fernmeldevertrags und der zugehörigen Vollzugsordnung für den Funkdienst, in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961, das den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern
geschlossen.
Vom 21.05.1974 - BGBl. 1979 II S. 113 ff.
Für Deutschland in Kraft seit dem 25.08.1979