Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" sowie Betriebsübereinkommen
Erstellt am: 10.10.2005 | Stand des Wissens: 10.10.2005
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Zitiert als: | [INTE73] | |
Art: | Abkommen | |
Geltungsbereich: | International | |
Status: | Verabschiedet | |
Legislative: | . | |
Datum des Inkrafttretens: | 1971/08/20 |
Das Übereinkommen ist in Anbetracht des in der Entschließung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen
im Hinblick darauf, dass nach dem Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem und dem dazugehörigen Spezialübereinkommen ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem geschaffen worden ist
von dem Wunsch geleitet, die Entwicklung dieses Satelliten-Fernmeldesystems fortzusetzen mit dem Ziel, zu einem einzigen weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystem zu gelangen, und zwar als Bestandteil eines verbesserten Welt-Fernmeldenetzes, das alle Gebiete der Erde mit erweiterten
Fernmeldediensten versorgt und zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beiträgt
in der Auffassung, das Satelliten-Fernmeldewesen müsse so gestaltet werden, dass alle Völker Zugang zu dem weltweiten Satellitensystem erhalten können und dass den Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion, die dies wünschen, die Möglichkeit eröffnet wird, Kapital in das System zu investieren
und sich somit an der Planung und Entwicklung, am Bau einschließlich der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, an der Errichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt des Systems sowie am Eigentum daran zu beteiligen
geschlossen worden.
Vom 20.08.1971 (Änderungen 31.8. und 1.9.1995 und 17.11.2000) - BGBl. 1973 II S. 249 ff. (1997 II S. 537 ff., 1998 II S. 1742 ff., 2002 II S. 2452 ff.)
Für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 02.07.1973 (16.10./19.11.1996 Änderung von 31.8./4.4.)
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen
im Hinblick darauf, dass nach dem Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem und dem dazugehörigen Spezialübereinkommen ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem geschaffen worden ist
von dem Wunsch geleitet, die Entwicklung dieses Satelliten-Fernmeldesystems fortzusetzen mit dem Ziel, zu einem einzigen weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystem zu gelangen, und zwar als Bestandteil eines verbesserten Welt-Fernmeldenetzes, das alle Gebiete der Erde mit erweiterten
Fernmeldediensten versorgt und zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beiträgt
in der Auffassung, das Satelliten-Fernmeldewesen müsse so gestaltet werden, dass alle Völker Zugang zu dem weltweiten Satellitensystem erhalten können und dass den Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion, die dies wünschen, die Möglichkeit eröffnet wird, Kapital in das System zu investieren
und sich somit an der Planung und Entwicklung, am Bau einschließlich der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, an der Errichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt des Systems sowie am Eigentum daran zu beteiligen
geschlossen worden.
Vom 20.08.1971 (Änderungen 31.8. und 1.9.1995 und 17.11.2000) - BGBl. 1973 II S. 249 ff. (1997 II S. 537 ff., 1998 II S. 1742 ff., 2002 II S. 2452 ff.)
Für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 02.07.1973 (16.10./19.11.1996 Änderung von 31.8./4.4.)