Abkommen über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Luft, im Weltraum und unter Wasser
Erstellt am: 29.09.2005 | Stand des Wissens: 29.09.2005
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Zitiert als: | [BGBl63] | |
Art: | Vertrag | |
Geltungsbereich: | International | |
Status: | Verabschiedet | |
Legislative: | UdSSR, USA, Großbritannien | |
Datum des Inkrafttretens: | 1963/08/05 |
05.08.1963 - BGBl. 1964 II S. 907 ff.
UdSSR, Großbritannien und USA vereinbarten in Bekundung ihres Hauptzieles, raschestmöglich ein Abkommen über die allgemeine und vollständige Abrüstung unter strikter internationaler Kontrolle in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen zu erreichen, das dem Wettrüsten ein Ende bereitet und den Anreiz zur Herstellung und Erprobung aller Arten von Waffen, einschließlich der Kernwaffen, beseitigt, in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen, entschlossen, die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen, und in dem Wunsch, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Substanzen ein Ende zu bereiten.
Für Deutschland in Kraft seit 01.12.1964
UdSSR, Großbritannien und USA vereinbarten in Bekundung ihres Hauptzieles, raschestmöglich ein Abkommen über die allgemeine und vollständige Abrüstung unter strikter internationaler Kontrolle in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen zu erreichen, das dem Wettrüsten ein Ende bereitet und den Anreiz zur Herstellung und Erprobung aller Arten von Waffen, einschließlich der Kernwaffen, beseitigt, in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen, entschlossen, die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen, und in dem Wunsch, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Substanzen ein Ende zu bereiten.
Für Deutschland in Kraft seit 01.12.1964