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Kunden als Beteiligte an der Beschleunigung des ÖPNV

Erstellt am: 30.08.2005 | Stand des Wissens: 21.10.2021
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Die Beschleunigung des ÖPNV führt zu einem schnelleren und pünktlicheren Angebot, Verlustzeiten und Schwankungen der Reisezeiten können verringert werden [FGSV04]. Weiterhin werden lange Wartezeiten und verpasste Anschlüsse reduziert. Somit sind ÖV-Beschleunigungsmaßnahmen selbstverständlich im Interesse der Kunden. Insofern sollte nach einer erfolgreichen Beschleunigung eines Streckenabschnittes auch mit der kürzeren Reisezeit und der höheren Zuverlässigkeit geworben werden.
Kunden_Reisezeitschwankungen.jpgAbb. 1: Reisezeitschwankungen ohne und mit Beschleunigungsmaßnahmen [FGSV04]

Zu beachten ist, dass für den Kunden nicht nur die Reisezeit mit einem Verkehrsmittel, sondern vielmehr die komplexe Reisezeit - also die Reisezeit von Tür zu Tür maßgebend ist. Die Wege zu und von der Haltestelle spielen also ebenfalls eine große Rolle. Auf diesen treten die Kunden zumeist als Fußgänger auf. Insofern wäre es kontraproduktiv, die Belange der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer zu vernachlässigen. Vor allem die Erreichbarkeit von Haltestellen für Fußgänger an signalisierten Knotenpunkten muss aus Gründen der Verkehrssicherheit weiterhin gewährleistet sein. So werden rote Ampeln von Fußgängern deutlich häufiger ignoriert, wenn diese ein Nahverkehrsfahrzeug erreichen wollen [Fried02].

rote Ampel_geringeAufloesung.jpgAbb. 2: Kritischer Punkt beim Zugang zum ÖPNV: Der Bus steht bereits an der Haltestelle und die Ampel zeigt Rot. Wer den Bus noch bekommen möchte, wird schnell dazu verleitet, bei Rot über die Ampel zu laufen.
Häufig haben öffentliche Verkehrsmittel an einem oder mehreren Punkten im Linienverlauf Anschlüsse zu anderen fahrplangebundenen Verkehrsmitteln. Dann sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die beim Beschleunigen gewonnene Zeit nicht als Wartezeit beim Umsteigen verbracht werden muss. Grund dafür ist, dass Wartezeiten von den Kunden als besonders unangenehm empfunden werden und ein Gefühl von Unzufriedenheit bzw. (bei längeren Wartezeiten) starker Ablehnung hinterlassen [WaWe02].
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Beschleunigung des ÖPNV (Stand des Wissens: 21.10.2021)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?158416
Literatur
[FGSV04] o. A. Verlässliche Bedienung im öffentlichen Personenverkehr, FGSV Verlag GmbH, Köln, 2004
[Fried02] Fischer, Nicola, Dipl.-Ing., Friedrich, Bernhard, Prof. Dr.-Ing. Nahverkehrsbevorrechtigung an Lichtsignalanlagen unter besonderer Berücksichtigung des nichtmotorisierten Verkehrs, Ausgabe/Auflage Verkehrstechnik Heft V92, Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschhaft GmbH Bremerhaven, 2002/04, ISBN/ISSN 3-89701-853-5
[WaWe02] Walther, Dr.-Ing. Klaus, Wendler, Dr.-Ing. Ekkehard Metrorapid: Werden Fahrgäste Umsteigezwang akzeptieren?, veröffentlicht in Der Nahverkehr, Ausgabe/Auflage 1-2/2002, Alba Fachverlag GmbH Co. KG, Düsseldorf, 2002/02
Glossar
ÖV
Der öffentliche Verkehr (ÖV) ist sowohl im Personen-, Güter- sowie Nachrichtenverkehr für jeden Nutzer in einer Volkswirtschaft öffentlich zugänglich. Dazu zählen sowohl die öffentliche Personenbeförderung, der öffentliche Gütertransport als auch die öffentlichen Telekommunikations- und Postdienste. Der ÖV wird dabei von Verkehrsunternehmen nach festgelegten Routen, Preisen und Zeiten durchgeführt. Der ÖV ist somit im Gegensatz zum Individualverkehr (IV) örtlich und zeitlich gebunden.
Vor dem Hintergrund der verkehrspolitisch geförderten Multimodalität wird der ÖV zunehmend breiter definiert, indem auch alternative Bedienformen, Taxen bis hin zu öffentlichen Fahrrädern und öffentlichen Autos als Teil eines neuen individualisierten ÖV gesehen werden.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?163356

Gedruckt am Mittwoch, 24. April 2024 22:49:26