EU-Richtlinie 2002/3/EG über den Ozongehalt der Luft
Erstellt am: 21.07.2005 | Stand des Wissens: 21.07.2005
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Zitiert als: | [2002/3/EG] | |
Art: | Richtlinie | |
Geltungsbereich: | EU-Länder | |
Status: | Verabschiedet | |
Legislative: | Europäisches Parlament |
Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft
Wesentlicher Inhalt:
Diese 3. Tochterrichtlinie zur Rahmenrichtlinie Luftqualität enthält Zielwerte, Langfristziele, eine Informationsschwelle und eine Alarmschwelle für bodennahes Ozon. Für die Beurteilung sind das Messnetz und das Messverfahren für Ozon und Vorläufersubstanzen einheitlich vorgeschrieben. Das Staatsgebiet ist in Ballungsgebiete und andere nach dem Grad der Luftverunreinigung unterschiedliche Gebiete einzuteilen. In Abhängigkeit von der gegebenen Luftbelastung können ergänzend oder allein Modellierungsverfahren angewandt werden. Bei Überschreiten der Zielwerte müssen Maßnahmenpläne aufgestellt werden, es sei denn, die Zielwerte könnten auch durch Maßnahmen mit einem angemessenen Aufwand-Nutzen-Verhältnis nicht eingehalten werden. Die Öffentlichkeit ist zeitnah zu informieren, bei Überschreiten der Informations- und Alarmschwellen zu warnen. Aktionspläne sind bei Überschreiten der Alarmschwelle nicht gefordert, wenn ein nennenswertes Potenzial für kurzfristige Maßnahmen nicht erkennbar ist. Die Richtlinie ist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.
Wesentlicher Inhalt:
Diese 3. Tochterrichtlinie zur Rahmenrichtlinie Luftqualität enthält Zielwerte, Langfristziele, eine Informationsschwelle und eine Alarmschwelle für bodennahes Ozon. Für die Beurteilung sind das Messnetz und das Messverfahren für Ozon und Vorläufersubstanzen einheitlich vorgeschrieben. Das Staatsgebiet ist in Ballungsgebiete und andere nach dem Grad der Luftverunreinigung unterschiedliche Gebiete einzuteilen. In Abhängigkeit von der gegebenen Luftbelastung können ergänzend oder allein Modellierungsverfahren angewandt werden. Bei Überschreiten der Zielwerte müssen Maßnahmenpläne aufgestellt werden, es sei denn, die Zielwerte könnten auch durch Maßnahmen mit einem angemessenen Aufwand-Nutzen-Verhältnis nicht eingehalten werden. Die Öffentlichkeit ist zeitnah zu informieren, bei Überschreiten der Informations- und Alarmschwellen zu warnen. Aktionspläne sind bei Überschreiten der Alarmschwelle nicht gefordert, wenn ein nennenswertes Potenzial für kurzfristige Maßnahmen nicht erkennbar ist. Die Richtlinie ist noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.