Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen)
Erstellt am: 20.07.2005 | Stand des Wissens: 20.07.2005
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Zitiert als: | [20. BImSchV] | |
Art: | Verordnung | |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | |
Status: | Verabschiedet | |
Legislative: | Deutscher Bundestag | |
Datum des Inkrafttretens: | 1998/05/27 |
Bei der Abfüllung in den Auslieferungslagern und bei der Belieferung von Tankstellen mit Otto-Kraftstoffen legt die Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoff-Emissionen
beim Umfüllen und Lagern von Otto-Kraftstoffen (20. BImSchV) emissionsbegrenzende Anforderungen nach dem Stand der Technik fest.
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen in deutsches Recht umgesetzt.
beim Umfüllen und Lagern von Otto-Kraftstoffen (20. BImSchV) emissionsbegrenzende Anforderungen nach dem Stand der Technik fest.
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen in deutsches Recht umgesetzt.