Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)
Erstellt am: 15.07.2005 | Stand des Wissens: 15.07.2005
![]() |
![]() |
![]() |
Zitiert als: | [10. BImSchV] | |
Art: | Verordnung | |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | |
Status: | Verabschiedet | |
Legislative: | Deutscher Bundestag | |
Datum des Inkrafttretens: | 2004/06/24 |
Das Bundeskabinett hat am 19.05.2004 die Neufassung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV - mit den vom Bundesrat in seiner 797. Sitzung am 12. März 2004 - Drucksache 87/04 (Beschluss) - erbetenen Änderungen beschlossen.
Die Verordnung regelt die verbindliche Einführung schwefelfreier Kraftstoffe ab 01.01.2009 und setzt damit die EU-Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) um. Aufgrund der steuerlichen Förderung sind in Deutschland seit 2003 die Otto- und Dieselkraftstoffe bereits schwefelfrei.
Außerdem werden erstmals Qualitätsanforderungen für Biodiesel und Erdgas als Kraftstoff festgelegt. Die Zumischung von Bioethanol zum Ottokraftstoff und Biodiesel zum Dieselkraftstoff wird entsprechend der EU-Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) geregelt. Danach sind Zumischungen von Bioethanol und Biodiesel bis 5 Volumen % zulässig.
Die Verordnung vom 24.06.2004 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 30 vom 28. Juni 2004 auf der Seite 1342 verkündet.
Die Verordnung regelt die verbindliche Einführung schwefelfreier Kraftstoffe ab 01.01.2009 und setzt damit die EU-Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) um. Aufgrund der steuerlichen Förderung sind in Deutschland seit 2003 die Otto- und Dieselkraftstoffe bereits schwefelfrei.
Außerdem werden erstmals Qualitätsanforderungen für Biodiesel und Erdgas als Kraftstoff festgelegt. Die Zumischung von Bioethanol zum Ottokraftstoff und Biodiesel zum Dieselkraftstoff wird entsprechend der EU-Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) geregelt. Danach sind Zumischungen von Bioethanol und Biodiesel bis 5 Volumen % zulässig.
Die Verordnung vom 24.06.2004 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 30 vom 28. Juni 2004 auf der Seite 1342 verkündet.