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Analyse des ÖPNV für Freizeitanlagen in NRW

Erstellt am: 19.05.2005 | Stand des Wissens: 19.05.2005
Auftraggeber / Förderer:   Ministerium für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
Auftragnehmer:   Wenzel & Partner
Retzko & Topp
Laufzeit:   1993 bis 1994
Projektstand:   abgeschlossen
Raumbezug:   Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung:   [Küch97] Öffentlicher Personennahverkehr bei Freizeitanlagen und Großveranstaltungen
Ansprechpartner
Ministerium für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
Literatur
[Küch97] Institut für Baustoffe, Geotechnik, Verkehr und Wasser, Lehrgebiet: Straßen- und Verkehrsplanung, Fachhochschule Köln, Küchler, Rüdiger, Prof. Dr.-Ing. Öffentlicher Personennahverkehr bei Freizeitanlagen und Großveranstaltungen, veröffentlicht in Grüne Reihe, Ausgabe/Auflage 38, Kaiserslautern, 1997
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?145068

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 10:07:12