Luftqualitätsrahmenrichtlinie 96/62/EG
Erstellt am: 23.03.2005 | Stand des Wissens: 19.10.2005
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Zitiert als: | [96/62/EG] | |
Art: | Richtlinie | |
Geltungsbereich: | EU-Länder | |
Status: | Verabschiedet | |
Legislative: | EU-Vorgabe mit Verbindlichkeit zur nationalen Umsetzung | |
Datum des Inkrafttretens: | 2005/01/01 |
Die EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie sowie die zugehörigen Tochterrichtlinien treffen Festlegungen zu Grenzwerten für die Luftbelastung mit Schwefeldioxid, Blei, Kohlenmonoxid, Schwbestaub und Feinstaub bzw. Partikel (PM 10).
Von besonderer Bedeutung ist die EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie für die Belastung mit Schwebstäuben und Partikeln, die durch Industrie, Landwirtschaft, Gewerbe, Kleinfeuerungsanlagen, Haushalte und den Verkehr verursacht werden. So darf bspw. die Belastung an Feinstaub an maximal 35 Tagen pro Jahr einen Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschreiten.
Nach §47 (2) BImSchG müssen bei einer Grenzwertüberschreitung sowie bei der Gefahr einer Überschreitung Aktionspläne ("Luftreinhaltpläne") aufgestellt werden, in denen kurzfristig umzusetzende Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen enthalten sind.
Gegenüber der EU besteht eine Meldepflicht für Luftreinhaltepläne bis zum Oktober 2005.
Von besonderer Bedeutung ist die EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie für die Belastung mit Schwebstäuben und Partikeln, die durch Industrie, Landwirtschaft, Gewerbe, Kleinfeuerungsanlagen, Haushalte und den Verkehr verursacht werden. So darf bspw. die Belastung an Feinstaub an maximal 35 Tagen pro Jahr einen Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschreiten.
Nach §47 (2) BImSchG müssen bei einer Grenzwertüberschreitung sowie bei der Gefahr einer Überschreitung Aktionspläne ("Luftreinhaltpläne") aufgestellt werden, in denen kurzfristig umzusetzende Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen enthalten sind.
Gegenüber der EU besteht eine Meldepflicht für Luftreinhaltepläne bis zum Oktober 2005.