Drittes Eisenbahnpaket der Europäischen Gemeinschaft
Erstellt am: 16.03.2005 | Stand des Wissens: 10.09.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
M-Five GmbH Mobility, Futures, Innovation, Economics
Im September 2007 wurde vom Europäischen Parlament das dritte Eisenbahnpaket der Europäischen Kommission verabschiedet. Es enthält weitere Maßnahmen zur Neubelebung des Schienenverkehrs in Europa, wobei die Liberalisierung des Schienenpersonenverkehrs den Schwerpunkt des dritten Pakets bildet.
Die Richtlinie [2007/58/EG] ergänzt die Richtlinien [91/440/EWG] und [2001/14/EG] hinsichtlich der Marktöffnung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs. Seit dem 1. Januar 2010 haben Eisenbahnverkehrsunternehmen das Recht, grenzüberschreitende Personenverkehre innerhalb anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) durchzuführen. Davor war der grenzüberschreitende Zugang nur internationalen Gruppierungen gestattet. Für EU-Mitgliedstaaten, bei denen der grenzüberschreitende Verkehr mehr als die Hälfte der Gesamtleistung des Personenverkehrs beträgt, war der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehr erst ab dem Jahr 2012 zu gewähren. Darüber hinaus kann zur Gewährleistung des gemeinwirtschaftlichen Gleichgewichts einer Region aus Nah-, Vorort- und Regionalverkehr das Bedienen von Verkehrshalten (Haltebahnhof) verweigert werden.
Die Richtlinie [2007/59/EG] enthält Regelungen über die "Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen". Sie dient der Erzielung einheitlich hoher Sicherheitsstandards in der EU sowie der grenzüberschreitenden Arbeitsmöglichkeit für Lokführerinnen und Lokführer. Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnis in anderen EU-Mitgliedstaaten sind unter anderem ein Mindestalter von 20 Jahren (Art. 10 RL 2007/59/EG), eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Art. 11 Abs. 1 RL 2007/59/EG) sowie der Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse (Art. 12 2007/59/EG).
Die Verordnung [(EG) Nr. 1370/2007] über "öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße" ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, den Wettbewerbsgedanken im öffentlich bestellten Verkehr zu stärken. Die Verordnung enthält Regelungen, nach denen öffentliche Verkehrsdienste grundsätzlich im Rahmen einer Ausschreibung vergeben werden sollen. Jedoch erlauben diverse Ausnahmetatbestände auch eine Direktvergabe an Unternehmen.
Die Verordnung [(EG) Nr. 1371/2007] über die "Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" zielt auf eine Steigerung der Qualität des Schienenpersonenverkehrs ab. Wesentliche Bestandteile der Verordnung sind Haftungsregelungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen für Fahrgäste und deren Gepäck, Entschädigungsleistungen bei Verspätungen sowie diverse Informationspflichten (bezüglich der Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit kürzester Fahrzeit/günstigstem Preis, Dienstleistungen im Zug, nächstem Haltebahnhof, Verspätungen etc.). Die Fahrgastrechteverordnung trat zum Jahresende 2009 in Kraft (Artikel 37 VO (EG) 1371/2007). Sie gilt auch im Binnenverkehr, jedoch können die EU-Mitgliedstaaten den nationalen Fernverkehr bis zu 15 Jahre von den entsprechenden Regelungen ausnehmen. Der nationale Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr kann unbegrenzt von den Regelungen ausgenommen werden.
Die Richtlinie [2007/58/EG] ergänzt die Richtlinien [91/440/EWG] und [2001/14/EG] hinsichtlich der Marktöffnung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs. Seit dem 1. Januar 2010 haben Eisenbahnverkehrsunternehmen das Recht, grenzüberschreitende Personenverkehre innerhalb anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) durchzuführen. Davor war der grenzüberschreitende Zugang nur internationalen Gruppierungen gestattet. Für EU-Mitgliedstaaten, bei denen der grenzüberschreitende Verkehr mehr als die Hälfte der Gesamtleistung des Personenverkehrs beträgt, war der Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehr erst ab dem Jahr 2012 zu gewähren. Darüber hinaus kann zur Gewährleistung des gemeinwirtschaftlichen Gleichgewichts einer Region aus Nah-, Vorort- und Regionalverkehr das Bedienen von Verkehrshalten (Haltebahnhof) verweigert werden.
Die Richtlinie [2007/59/EG] enthält Regelungen über die "Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen". Sie dient der Erzielung einheitlich hoher Sicherheitsstandards in der EU sowie der grenzüberschreitenden Arbeitsmöglichkeit für Lokführerinnen und Lokführer. Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnis in anderen EU-Mitgliedstaaten sind unter anderem ein Mindestalter von 20 Jahren (Art. 10 RL 2007/59/EG), eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Art. 11 Abs. 1 RL 2007/59/EG) sowie der Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse (Art. 12 2007/59/EG).
Die Verordnung [(EG) Nr. 1370/2007] über "öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße" ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, den Wettbewerbsgedanken im öffentlich bestellten Verkehr zu stärken. Die Verordnung enthält Regelungen, nach denen öffentliche Verkehrsdienste grundsätzlich im Rahmen einer Ausschreibung vergeben werden sollen. Jedoch erlauben diverse Ausnahmetatbestände auch eine Direktvergabe an Unternehmen.
Die Verordnung [(EG) Nr. 1371/2007] über die "Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr" zielt auf eine Steigerung der Qualität des Schienenpersonenverkehrs ab. Wesentliche Bestandteile der Verordnung sind Haftungsregelungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen für Fahrgäste und deren Gepäck, Entschädigungsleistungen bei Verspätungen sowie diverse Informationspflichten (bezüglich der Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit kürzester Fahrzeit/günstigstem Preis, Dienstleistungen im Zug, nächstem Haltebahnhof, Verspätungen etc.). Die Fahrgastrechteverordnung trat zum Jahresende 2009 in Kraft (Artikel 37 VO (EG) 1371/2007). Sie gilt auch im Binnenverkehr, jedoch können die EU-Mitgliedstaaten den nationalen Fernverkehr bis zu 15 Jahre von den entsprechenden Regelungen ausnehmen. Der nationale Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr kann unbegrenzt von den Regelungen ausgenommen werden.