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Verbotene Gegenstände im Handgepäck bei Flugreisen

Erstellt am: 21.01.2005 | Stand des Wissens: 19.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike

Das Handgepäck bleibt nach der Sicherheitskontrolle im Besitz des Passagiers und wird mit in die Passagierkabine des Flugzeuges genommen. Es ist deswegen sicherzustellen, dass es keine Gegenstände enthält, die zu einer Bedrohung anderer geeignet sind. Durch Hinweisschilder werden Reisende davon in Kenntnis gesetzt, welche Gegenstände im Handgepäck transportiert werden dürfen. Neben spitzen Objekten und anderen Gegenständen, die zur Bedrohung, Gefährdung und Verletzung anderer geeignet sein könnten, gilt es zusätzlich die Gefahrgutbeschränkungen zu beachten. (vgl. Synthesebericht "Gefahrguttransporte im Luftverkehr" in der Wissenslandkarte "Sicherheitsaspekte im Flugbetrieb")
Abbildung 1: Hinweisschild für verbotene Gegenstände [Quelle: BMVBS] (Grafik zum Vergrößern bitte anklicken)
Nach dem Luftsicherheitsgesetz (§11 LuftSiG [LuftSiG]) besteht die folgende gesetzliche Regelung (Stand 31. August 2015):

(1) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen
  1. Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können
  2. Sprengstoffen, Munition, Zündkapseln, brennbaren Flüssigkeiten, ätzenden oder giftigen Stoffen, Gasen in Behältern sowie sonstigen Stoffen, die allein oder zusammen mit anderen Gegenständen eine Explosion oder einen Brand verursachen können,
  3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
  4. sonstigen in der Anlage 4-C zu Kapitel 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 [EU2015/1998] genannten Gegenständen
("verbotene Gegenstände") in Luftfahrzeugen und in den Bereichen der Luftseite auf Flughäfen ist verboten. [...]
(2) Das Bundesministerium des Innern kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in Absatz 1 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt. Die Erlaubnis kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. [...]

(3) § 27 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
Dabei werden verbotene Gegenstände in der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 [EU2015/1998] der Europäischen Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit verbotene Gegenstände unter der Anlage 4-C genauer aufgelistet und in folgende Gruppen gegliedert:
a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind
b) Betäubungsgeräte
c) spitze oder scharfe Gegenstände
d) Werkzeuge
e) stumpfe Gegenstände
f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze
Unter Anlage 3-B werden Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) im Handgepäck dabei besonders geregelt. Demnach können LAG von der Kontrolle mit Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte) ausgenommen werden:
a) wenn die LAG sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss;
b) wenn die LAG bei Kauf vor Ort auf der Luftseite des Flughafens in einem besonderen "manipulationssicheren Beutel" (STEB) versiegelt wurden.
Die Bestimmungen der US-amerikanischen Verkehrssicherheitsbehörde Transportation Security Administration (TSA) über unzulässige Inhalte des Handgepäcks finden sich in [TSA02].
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Maßnahmen zur Erhöhung der Luftsicherheit (Security) (Stand des Wissens: 15.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?132104
Literatur
[TSA02] Transportation Security Administration (TSA) (Hrsg.) What Can I Bring? , 2002/12/23
Weiterführende Literatur
[BMVBW04] k.A. Gegenstände, die bei Flugreisen von Fluggästen nicht mit in die Flugzeugkabine genommen werden dürfen beziehungsweise im aufgegebenen Gepäch verboten sind, BMVBW, Berlin, 2004/02
[EU2015/1998] Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
[LuftSiG] Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Glossar
BMDV
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (bis 10/2005 BMVBW, bis 12/2013 BMVBS und bis 11/2021 BMVI)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?127988

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 16:35:21