Definition und Abgrenzung von Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr
Erstellt am: 15.09.2004 | Stand des Wissens: 06.06.2019
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Fahrgemeinschaften werden im Verkehrssystem dem "Paratransit" zugeordnet. Hierzu zählen motorisierte Beförderungsformen, die zwischen dem "Alleinfahren" im Pkw und der konzessionierten Linienbeförderung im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) liegen. Fahrgemeinschaften sind auch Bestandteil des Ansatzes der "differenzierten Bedienung" [Schä02; Reink94].
Ein wesentlicher systembedingter Vorteil für die Nutzer von Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr gegenüber anderen Mitnahmebeförderungen liegt darin, dass der Fahrer in der Regel nicht entlohnt werden muss und somit ein wesentlicher Kostenfaktor entfällt.
Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Personen, die regelmäßig ihren Berufsweg ganz oder teilweise in einem Pkw oder Kleinbus zurücklegen [Reink94, Reinke85, S. 26]. Sie sind in der Regel dadurch charakterisiert, dass sich Fahrer und Mitfahrer beim Führen eines Pkw zur Arbeit abwechseln.
Dabei können die Pkw von allen Beteiligten zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt werden oder es findet zwischen Fahrer(n) und Mitfahrer(n) ein anteiliger Kostenausgleich statt [Reinke85, S. 26].
Eine noch ausführlichere Definition ist durch das Projekt ICARO getroffen worden: "Fahrgemeinschaften (bzw. "car pools") bestehen aus mindestens zwei in einem Pkw, welcher in der Regel einem der Teilnehmer gehört, fahrenden Personen von denen entweder eine Person immer fährt oder sich die Teilnehmer abwechseln. Jeder Teilnehmer würde die Fahrt auch unabhängig von der Fahrgemeinschaft durchführen. Fahrer und Mitfahrer kennen sich vor der Fahrt und haben den Abfahrtszeitpunkt vereinbart. Mietwagen sind kein Bestandteil von Fahrgemeinschaften. Fahrer und Mitfahrer werden als Fahrgemeinschaft-Teilnehmer (bzw. "car pooler") bezeichnet" [ICARO99].
Auch [DHHK98] betont als charakterisierend für Fahrgemeinschaften die Merkmale:
Ein wesentlicher systembedingter Vorteil für die Nutzer von Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr gegenüber anderen Mitnahmebeförderungen liegt darin, dass der Fahrer in der Regel nicht entlohnt werden muss und somit ein wesentlicher Kostenfaktor entfällt.
Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Personen, die regelmäßig ihren Berufsweg ganz oder teilweise in einem Pkw oder Kleinbus zurücklegen [Reink94, Reinke85, S. 26]. Sie sind in der Regel dadurch charakterisiert, dass sich Fahrer und Mitfahrer beim Führen eines Pkw zur Arbeit abwechseln.
Dabei können die Pkw von allen Beteiligten zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt werden oder es findet zwischen Fahrer(n) und Mitfahrer(n) ein anteiliger Kostenausgleich statt [Reinke85, S. 26].
Eine noch ausführlichere Definition ist durch das Projekt ICARO getroffen worden: "Fahrgemeinschaften (bzw. "car pools") bestehen aus mindestens zwei in einem Pkw, welcher in der Regel einem der Teilnehmer gehört, fahrenden Personen von denen entweder eine Person immer fährt oder sich die Teilnehmer abwechseln. Jeder Teilnehmer würde die Fahrt auch unabhängig von der Fahrgemeinschaft durchführen. Fahrer und Mitfahrer kennen sich vor der Fahrt und haben den Abfahrtszeitpunkt vereinbart. Mietwagen sind kein Bestandteil von Fahrgemeinschaften. Fahrer und Mitfahrer werden als Fahrgemeinschaft-Teilnehmer (bzw. "car pooler") bezeichnet" [ICARO99].
Auch [DHHK98] betont als charakterisierend für Fahrgemeinschaften die Merkmale:
- Geplantheit,
- Häufigkeit/Regelmäßigkeit (mindestens einmal pro Woche) und
- Möglichkeit des alternativen alleinigen Unterwegsseins.
In der Mehrheit der englischsprachigen Staaten werden Fahrgemeinschaften als "car pools" bezeichnet. Großbritanien bildet eine Ausnahme, denn hier wird das Bilden von Fahrgemeinschaften als "car sharing" bezeichnet [Schä02, S. 3].
Fahrzeuge von Fahrgemeinschaften werden auch als "High Occupancy Vehicles" (HOV) bezeichnet; diesen werden in manchen Städten Sonderrechte eingeräumt:
Fahrzeuge von Fahrgemeinschaften werden auch als "High Occupancy Vehicles" (HOV) bezeichnet; diesen werden in manchen Städten Sonderrechte eingeräumt:
- Benutzung von "HOV-lanes" oder "car pool lanes" - meist in Kombination mit Busspuren oder anderen Mehrzweckstreifen,
- Vorrechte bei der Vergabe von Parkmöglichkeiten [Schä02, S. 3].
Zahlen zu Fahrgemeinschaften im Berufsverkehr, sind aus [Reinke85] bekannt. Demnach suchten rund zwei Drittel der Interessenten eine derartige "typische" Fahrgemeinschaft. Daneben gab es Interessenten, die:
Im Vergleich zur Interessensbekundung sank der Anteil der ausschließlichen Mitfahrer in den anschließend tatsächlich realisierten Fahrgemeinschaften ab (bei [Reinke85] auf 5 Prozent), während der Anteil der tatsächlich alternierenden Fahrgemeinschaften auf rund 80 Prozent anstieg [Reinke85]. Dies lässt vermuten, dass reine Mitfahrer schwerer "vermittelbar" sind.
Fahrgemeinschaftsformen
Am einfachsten lassen sich Fahrgemeinschaften realisieren, wenn neben gleichen Arbeitszeiten auch die Wohn- und Arbeitsorte der Teilnehmer gleich sind. Dieser Idealfall wird auch als Punkt-zu-Punkt-Fahrgemeinschaft bezeichnet, der jedoch nur sehr selten gegeben ist [ADAC94].
Insgesamt können zwei Hauptkategorien von Fahrgemeinschaften unterschieden werden [GeRo01]:
Fahrgemeinschaftsformen
Am einfachsten lassen sich Fahrgemeinschaften realisieren, wenn neben gleichen Arbeitszeiten auch die Wohn- und Arbeitsorte der Teilnehmer gleich sind. Dieser Idealfall wird auch als Punkt-zu-Punkt-Fahrgemeinschaft bezeichnet, der jedoch nur sehr selten gegeben ist [ADAC94].
Insgesamt können zwei Hauptkategorien von Fahrgemeinschaften unterschieden werden [GeRo01]:
- Vollstreckenfahrgemeinschaften und
- Teilstreckenfahrgemeinschaften.
Zu den Vollstreckenfahrgemeinschaften gehören unter anderem die Punkt-zu-Punkt-, die Flächen- und die Linien-Fahrgemeinschaft. Diese Arten von Fahrgemeinschaften haben den Vorteil, dass neben dem jeweiligen Fahrgemeinschaftsfahrzeug keine anderen Pkw benötigt werden. Daher werden auch Fahrgemeinschaften, bei denen Zuweg oder Weiterreise mit dem ÖPNV erfolgt, zu den Vollstreckenfahrgemeinschaften gezählt [ADAC94, GeRo01].
Bei Teilstreckenfahrgemeinschaften werden vor Antritt der gemeinsamen Fahrt oder im Anschluss weitere Fahrten mit einem Pkw durchgeführt [ADAC94, GeRo01].
Nach der Studie von Reinke (neuere Zahlen sind nicht bekannt)
Bei Teilstreckenfahrgemeinschaften werden vor Antritt der gemeinsamen Fahrt oder im Anschluss weitere Fahrten mit einem Pkw durchgeführt [ADAC94, GeRo01].
Nach der Studie von Reinke (neuere Zahlen sind nicht bekannt)
- wurden 60 Prozent der Teilnehmer an Fahrgemeinschaften - wenn sie Mitfahrer waren - zu Hause abgeholt,
- hatten 25 Prozent der Fahrgemeinschaften einen gemeinsamen Treffpunkt und
- lagen 10 Prozent der Treffpunkte am Weg [Reinke85, S. 61].
Fast 90 Prozent der Teilnehmer an Fahrgemeinschaften wurden in der Studie von Reinke, als Mitfahrer direkt zur Arbeitsstätte gefahren [Reinke85, S. 61].