Studie zur Verhältnismäßigkeit von Schallschutzkosten nach § 41 Abs. 2 BImSchG - Grundsätze der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Erstellt am: 20.08.2004
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Autoren: | Dipl.-Ing. Gerhard Steger (Steger & Piening), Dipl.-Ing. Peter Meckl (Steger & Piening), Dipl.-Ing. Markus Bernhard (Siegmund+Knobloch+Partner), Dipl.-Phys. Lorenz Kirchmair (DEGES) |
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Erscheinungsjahr / -datum: | 2004/06/15 | |
Herausgeber: | Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz | |
Zitiert als: | [BAYR04] | |
Art der Veröffentlichung: | Studie | |
Sprache: | deutsch | |
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Review
Erstellt am: 11.05.2005 | Stand des Wissens: 11.05.2005
Ziel / Zweck
Gemäß §41 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) können Schallschutzmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen unterbleiben, wenn die Kosten dieser Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen würden. Diese Verhältnismäßigkeit, die in jedem Eisenbahn- und Straßenbauprojekt zu prüfen ist, sollte aufgrund einheitlicher, nachvollziehbarer und dem Gleichheitsgrundsatz beachtender Kriterien erfolgen.
Dies ist jedoch bei der Mehrzahl der Verkehrswegeplanungen nicht geschehen. Es wurden sowohl Unterschiede hinsichtlich Prüfungsmaßstäben von Bahn und Straße, als auch innerhalb eines Verkehrsträgers beobachtet.
Auch bei Gericht ist eine einheitliche Linie nicht zu erkennen. Daher ist es Ziel der Studie, objektive und nachvollziehbare Kriterien bzw. Verfahren zu entwickeln, die einheitlich evaluieren, ob die Kosten einer Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum Selbstzweck stehen oder nicht. Dazu werden sowohl wichtige Termini wie z.B. "passiver Schallschutz" definiert als auch die Lage der Rechtssprechung und Gesetze dargelegt und bewertet.
Methodik und Durchführung
Ergebnisse und Schlussfolgerungen
Nach den Definitionen (im Sinne von §41 BImSchG) der Begriffe
1. Vergleich der Kosten für den aktiven Schallschutz mit dem Verkehrswert der zu schützenden Anwesen und
2. Vergleich der Kosten für den aktiven Schallschutz mit den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen entwickelten Kostenbewertung in Verbindung mit dem von der PLANCO Consulting GmbH Essen monetarisierten Schutzzweck.
Diese Vorgehensweise gewährleistet eine
Gemäß §41 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) können Schallschutzmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen unterbleiben, wenn die Kosten dieser Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen würden. Diese Verhältnismäßigkeit, die in jedem Eisenbahn- und Straßenbauprojekt zu prüfen ist, sollte aufgrund einheitlicher, nachvollziehbarer und dem Gleichheitsgrundsatz beachtender Kriterien erfolgen.
Dies ist jedoch bei der Mehrzahl der Verkehrswegeplanungen nicht geschehen. Es wurden sowohl Unterschiede hinsichtlich Prüfungsmaßstäben von Bahn und Straße, als auch innerhalb eines Verkehrsträgers beobachtet.
Auch bei Gericht ist eine einheitliche Linie nicht zu erkennen. Daher ist es Ziel der Studie, objektive und nachvollziehbare Kriterien bzw. Verfahren zu entwickeln, die einheitlich evaluieren, ob die Kosten einer Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum Selbstzweck stehen oder nicht. Dazu werden sowohl wichtige Termini wie z.B. "passiver Schallschutz" definiert als auch die Lage der Rechtssprechung und Gesetze dargelegt und bewertet.
Methodik und Durchführung
- Datenanalyse
- Interviews, Expertengespräche
Ergebnisse und Schlussfolgerungen
Nach den Definitionen (im Sinne von §41 BImSchG) der Begriffe
- Schutzzweck,
- passive Schallschutzmaßnahmen,
- aktive Schallschutzmaßnahmen,
- Kosten und
- Wirkung der Schallschutzmaßnahmen
1. Vergleich der Kosten für den aktiven Schallschutz mit dem Verkehrswert der zu schützenden Anwesen und
2. Vergleich der Kosten für den aktiven Schallschutz mit den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen entwickelten Kostenbewertung in Verbindung mit dem von der PLANCO Consulting GmbH Essen monetarisierten Schutzzweck.
Diese Vorgehensweise gewährleistet eine
- unabhängig vom Verkehrsträger immer gleiche Bewertung des Schutzzwecks,
- je nach Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes objektbezogene Ermittlung der Schutzzweckkosten in einem abgestuften Verfahren und
- unabhängig von der Region, in der die Verkehrsbaumaßnahme stattfindet, Anwendung der gleichen Beurteilungskriterien.